Containersammlung
*Vollzugshilfe zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG )
Beteiligung gewerblicher Sammler: Aus § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG ergibt sich, unter welchen Randbedingungen die Träger gemeinnütziger Sammlungen mit gewerblichen Sammlern kooperieren können, ohne den privilegierten Status einer gemeinnützigen Sammlung einzubüßen. Maßgebliches Charakteristikum einer zulässigen Kooperation ist die Beauftragung des gewerblichen Sammlers durch den Träger der gemeinnützigen Sammlung. Die Sammlung muss auf Veranlassung und in Verantwortung des gemeinnützigen Trägers erfolgen. Aus dem Erlös dürfen dem beauftragten gewerblichen Sammler nur seine Kosten erstattet und ein angemessener Gewinn überlassen werden. Im Übrigen muss der Erlös dem Träger der gemeinnützigen Sammlung vollständig ausbezahlt werden.
(1. u. (2. Sachspenden an bedürftige Menschen
(3. Verkauf an Großabnehmer zu Finanzierung unserer Hilfsprojekte
(41 Verbringung zum Werkstoffhof